Satzung

Präambel

Mit dem Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis schlägt die Bundesrepublik Deutschland eine neue Richtung im Umgang mit Cannabis und des Gesundheits- und Jugendschutzes ein. Die Entkriminalisierung des Besitzes von Cannabis für Erwachsene, die Versorgung Erwachsener mit Cannabis in kontrollierter Qualität und die Aufklärung über die Risiken und Auswirkungen des Konsums, sowie Unterstützung bei bedenklichem Konsumverhalten sollen den verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis zu Genusszwecken ermöglichen.

Cannabis Social Clubs (CSCs) sind Anbaugemeinschaften, die ihren Eigenbedarfsanbau gemeinschaftlich organisieren.

In diesem Sinne gibt sich der CSC 420-Saar seine Satzung.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „CSC 420-Saar“.

Er hat seinen Sitz in Dillingen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach führt er im Namen den Zusatz e. V.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

Aufklärung, Jugendschutz und Prävention

Dem Cannabis Social Club sind Jugendschutz und Prävention, sowie der Gesundheitsschutz ein besonderes Anliegen. Dafür ist eine wissenschaftlich fundierte und ideologiefreie Aufklärung von zentraler Bedeutung.

Anbau

Gemeinschaftlicher Eigenanbau und kontrollierte Weitergabe von Cannabis und/oder Vermehrungsmaterial zum Eigenkonsum

  • seiner Mitglieder,
  • an Nichtmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, oder
  • andere Anbauvereinigungen.

Veranstaltungen

Der Club möchte seinen Mitgliedern ein lebendiges Vereinsleben bieten, bei dem auch Spaß, Vergnügen und Geselligkeit nicht zu kurz kommen. Deswegen soll es, auch losgelöst von vorgenannten Zielen, Clubveranstaltungen geben, die vornehmlich der vergnügten Kontaktpflege und dem Zusammenhalt der Gemeinschaft dienen.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des CSC 420-Saar können alle natürlichen Personen die das 18. Lebensjahr vollendet haben und juristische Personen werden. Stimmberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen.

Die Mitglieder haben beim gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis aktiv mitzuwirken. Eine aktive Mitwirkung ist insbesondere gegeben, wenn Mitglieder der Anbauvereinigung beim gemeinschaftlichen Eigenanbau und bei unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau verbundenen Tätigkeiten eigenhändig mitwirken.

Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres. Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt drei Monate.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliedervollversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Einspruch einlegen, über welchen die nächste Mitgliedervollversammlung endgültig entscheidet. In diesem Fall wird das Mitglied zur nächsten Mitgliedervollversammlung geladen um ihm rechtliches Gehör zu gewähren.

Bis zum Beschluss der Beitragsordnung kann fristlos gekündigt werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitgliedervollversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeiträgen regelt.

Mitglieder können sich für Vereinsaktivitäten zu Arbeits- und Interessengemeinschaften zusammenschließen.

§ 5 Vereinsmittel

Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.

Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an dem Vereinsvermögen.

Einnahmen erzielt der Verein durch

  • Spenden
  • Beiträge
  • Veranstaltungserlöse
  • Verkauf von Merchandising

Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung.

§ 6 Zugehörigkeit zu einem Dachverband

1. Über den Beitritt zu einem Dachverband entscheidet die Mitgliedervollversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliedervollversammlung
  • Der Vorstand

§ 8 Mitgliedervollversammlung

Die Mitgliedervollversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird in der Regel von dem/der Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ersatzweise kann die Mitgliedervollversammlung eine Versammlungsleitung wählen. Die Wahl erfolgt offen durch offene Abstimmung.

Die Mitgliedervollversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliedervollversammlung gehören insbesondere:

  • die Wahl des Vorstandes in geheimer Wahl,
  • die Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit,
  • die Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans,
  • die Beschlussfassung über den Jahresabschluss,
  • die Entgegennahme des Geschäfts- und Tätigkeitsberichts des Vorstandes,
  • die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
  • der Erlass der Beitragsordnung,
  • die Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder der Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins,
  • die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

Die Mitgliedervollversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen einberufen. Die Einladung erfolgt ausschließlich elektronisch, solange das Mitglied dem nicht schriftlich widerspricht. Ein Mitglied, das widerspricht, wird schriftlich mit einfachem Brief eingeladen. Die Frist für die Einladung orientiert sich am Zeitpunkt der Absendung durch den Vorstand bzw. die Geschäftsstelle. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr (Jahreshauptversammlung), ansonsten soweit es erforderlich ist oder der Vorstand sie einberuft.

Eine außerordentliche Mitgliedervollversammlung muss stattfinden, wenn mindestens 25 % der Mitglieder des Vereins diese unter Angabe von Gründen und Nennung einer Tagesordnung schriftlich verlangen. Die Mitgliedervollversammlung hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags stattzufinden.

Allgemeine Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis zu deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Beratung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterschrieben.

Alle Mitglieder, die nicht mit ihrem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate im Verzug sind, sind stimm- und antragsberechtigt. Anträge auf Satzungsänderung, außerordentliche Neuwahlen oder Auflösung sind mindestens vier Wochen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen und mit der fristgemäßen Einladung zu versenden. Solche Anträge sind als Initiativanträge unzulässig. Die Mitgliedervollversammlung ist öffentlich. Die Versammlung kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten die Öffentlichkeit mit Mehrheitsbeschluss ausschließen.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Sie bilden den Vorstand im Sinne von §26 BGB.

Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

Die Mitgliedervollversammlung kann zum angekündigten Tagesordnungspunkt Wahlen beschließen, so dass der Vorstand um eine bestimmte Anzahl von Beisitzern/innen erweitert wird.

Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins nach außen genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Er bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen. Die Sitzungen sind vereinsöffentlich, sofern Datenschutzbestimmungen keine Vertraulichkeit verlangen. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren, die Protokolle sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.

§ 10 Satzungsänderung und Auflösung

Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliedervollversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind von der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten und vom Vorstand den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.

Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.

Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliedervollversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliedervollversammlung mitzuteilen.

Bei Auflösung des Vereins geht ein mögliches Vereinsvermögen nach Liquidation zu gleichen Teilen an folgende Vereine:

Tierheim Dillingen e.V.